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Vier klare Kategorien statt eines langen allgemeinen Formulars.
Wählen Sie die passende Abmahnungsart. Danach stellen wir nur die Fragen, die zu Ihrem Fall passen.
Wichtig: Notieren Sie die Frist. Unterschreiben oder zahlen Sie nicht vorschnell. Der Online-Upload wahrt keine Frist und begründet noch kein Mandat.
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Datenschutzhinweis: Für dieses Formular ist eine automatische Löschung der Angaben und Uploads nach 14 Tagen eingestellt. Die Benachrichtigungs-E-Mail enthält keine hochgeladenen Dokumente. Entsteht anschließend ein Mandat, können erforderliche Unterlagen in die anwaltliche Akte übernommen werden; dort gelten gesonderte gesetzliche und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten. Zur Datenschutzerklärung.
Passende Informationen nach Rechtsgebiet
Die Auswahl im Formular steuert diesen Bereich mit. Alle Inhalte sind im Seitenquelltext vorhanden und bleiben auch ohne JavaScript zugänglich.
Transparenz: Bei den aktuellen Meldungen werden öffentlich zugängliche Berichte zusammengefasst oder verlinkt. Daraus folgt nicht, dass uns ein Schreiben zum jeweiligen Vorgang vorliegt oder dass wir einen solchen Fall bearbeiten.
Typisch sind ein konkreter Film-, Musik- oder Spieletitel, IP-Adresse und Tatzeit sowie die Forderung nach Unterlassung und Zahlung.
Nein. Die Zuordnung einer IP-Adresse führt zunächst zum Anschluss. Wer tatsächlich gehandelt hat und wer den Anschluss selbständig nutzen konnte, hängt von den konkreten Umständen ab. Pauschale Hinweise auf theoretische Dritte genügen häufig nicht.
Nicht ungeprüft. Eine strafbewehrte Erklärung kann langfristig binden und bei späteren Verstößen Vertragsstrafen auslösen.
Erwachsene Mitnutzer müssen ohne konkreten Anlass grundsätzlich nicht laufend überwacht werden. Für die Verteidigung sind aber konkrete Angaben zu Zugang, Anwesenheit, Geräten und zum Ergebnis zumutbarer Nachfragen wichtig.
Zuerst muss geklärt werden, ob Sie Gast, Betreiber oder Vermieter sind. Belegung, Zugangssystem, Buchungsbelege und der Nutzerkreis sind wichtiger als pauschale Aussagen. Für heutige Fälle sind DSA und DDG zu berücksichtigen.
Hier geht es etwa um Fotos, Texte, Videos oder Musik auf Websites, in Shops, Werbung oder sozialen Medien. Filesharing wird auf dieser Seite gesondert erfasst.
Entscheidend ist der Umfang der Lizenz: Medium, Laufzeit, Bearbeitung, Social-Media-Nutzung und berechtigter Lizenznehmer können eine Rolle spielen.
Nein. Die Urhebernennung ersetzt keine erforderliche Nutzungserlaubnis. Umgekehrt kann eine fehlende Nennung auch bei vorhandener Lizenz zusätzlich relevant sein.
Die Verantwortlichkeit nach außen und mögliche Ansprüche im Innenverhältnis sind getrennt zu prüfen. Verträge, Freigaben und Kommunikationsverläufe sollten gesichert werden.
Das hängt unter anderem von Werk, Nutzungsart, Dauer, Reichweite und marktüblicher Lizenz ab. Die im Schreiben genannte Summe ist nicht automatisch geschuldet.
Markenrechtliche Schreiben betreffen häufig Namen, Logos, Domains, Produktbezeichnungen, Verpackungen oder Anzeigen im geschäftlichen Verkehr.
Nein. Schutzbereich, Priorität, Waren und Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Verwechslungsgefahr und rechtserhaltende Benutzung können entscheidend sein.
Ja. Es kommt nicht nur auf Identität an. Klang, Schriftbild, Bedeutung und die betroffenen Produkte oder Leistungen fließen in die Prüfung ein.
Nicht zwangsläufig. Eine Änderung beseitigt weder automatisch die Ähnlichkeit noch ohne Weiteres eine bereits entstandene Wiederholungsgefahr.
Das vollständige Schreiben, Registerauszüge, Screenshots, Rechnungen, Angaben zur ersten Nutzung und zu Waren oder Dienstleistungen.
Typische Themen sind Werbung, Preise, Garantien, Shops, E-Mail-Marketing, Bewertungen sowie gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.
Nein. Die Anspruchsberechtigung und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis müssen ebenso geprüft werden wie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Nicht automatisch. Eine Änderung kann die beanstandete Handlung stoppen, beseitigt aber nicht zwingend eine rechtlich angenommene Wiederholungsgefahr. Vorher sollten Beweise gesichert werden.
Nein. Verstoß, Anspruchsberechtigung, Form und gesetzliche Kostenausschlüsse sind gesondert zu prüfen.
Wenn sachfremde Ziele, etwa Gebühren oder Vertragsstrafen, die Rechtsdurchsetzung prägen. Dafür ist immer eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.
Urteile verständlich eingeordnet
Die Rechtsprechung entscheidet nicht nach einem einzigen Schema. Nutzerkreis, konkrete Tatzeiten, zumutbare Nachfragen, Alter von Kindern und die technische Situation des Anschlusses können den Fall verändern.
Die IP-Zuordnung identifiziert zunächst einen Anschluss. Eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber kommt vor allem in Betracht, wenn kein ernsthaft möglicher weiterer Nutzer feststeht. Nur theoretische Zugriffsmöglichkeiten reichen häufig nicht.
BGH, BearShare, I ZR 169/12Eine lückenlose Überwachung oder Untersuchung des Computers des Ehepartners ist regelmäßig nicht zumutbar. Konkrete Angaben zu Zugang und Ergebnissen zumutbarer Nachfragen bleiben wichtig. Der besondere Ehe-Sachverhalt ist nicht pauschal auf jede Partnerschaft übertragbar.
BGH, Afterlife, I ZR 154/15Volljährige Kinder müssen ohne Anlass grundsätzlich nicht überwacht werden. Bei Minderjährigen hängen Belehrung und Kontrolle von Alter, Einsichtsfähigkeit und konkreten Auffälligkeiten ab. Wer eine Tat einräumt, darf im Prozess nicht durch einen bloßen Familienhinweis ersetzt werden.
BGH, Morpheus, I ZR 74/12 · BGH, Loud, I ZR 19/16Volljährige Mitbewohner und Gäste müssen ohne konkrete Hinweise grundsätzlich nicht anlasslos überwacht oder belehrt werden. Für den Sachvortrag sind Namen, Aufenthaltszeiten, Geräte, eigener Zugang und Befragungsergebnisse dennoch wichtig.
BGH, Silver Linings Playbook, I ZR 86/15Eine Reise kann relevant sein, schließt eine Haftung aber nicht automatisch aus: Geräte können weiterlaufen und andere Personen können Zugang haben. Das Rückkehrdatum ist vor allem für Erreichbarkeit und Fristen wichtig.
BGH, Sommer unseres Lebens, I ZR 121/08Routermodell, Verschlüsselung und Art des Passworts gehören in die Fallaufnahme – niemals das aktuelle Passwort selbst. Für Zugangsvermittler sind heute DSA und DDG maßgeblich; die Einordnung rein privater offener WLANs bleibt einzelfallabhängig.
BGH, WLAN-Schlüssel, I ZR 220/15Forderungsbestandteile sind getrennt zu prüfen. Für Restschadensersatz des tatsächlichen Verletzers kann eine zehnjährige Frist relevant sein; das gilt nicht automatisch für Abmahnkosten. Die 1.000-Euro-Regel des § 97a UrhG ist kein Gesamtdeckel.
BGH, Everytime we touch, I ZR 48/15 · § 97a UrhGDiese Orientierung ersetzt keine Prüfung des konkreten Schreibens. Insbesondere Hotel-, Ferienwohnungs- und private WLAN-Fälle sind unter heutiger DSA/DDG-Rechtslage sorgfältig einzuordnen.
So funktioniert die Fallaufnahme
Vier klare Kategorien statt eines langen allgemeinen Formulars.
Nur die für Filesharing, Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht relevanten Felder erscheinen.
Optional als PDF oder Bild. Passwörter und unnötige Daten Dritter gehören nicht in das Formular.
Die Kanzlei meldet sich über den gewünschten Weg. Erst eine ausdrückliche Bestätigung begründet ein Mandat.
Verantwortliche Kanzlei
Die Fallaufnahme wird durch die von Rüden rechtsanwälte GbR bereitgestellt. Die Informationen auf dieser Seite dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
Johannes von Rüden, Fabian Heyse