Waldorf Frommer Abmahnung – „Sieben verdammt lange Tage“

Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt urheberrechtliche Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen der Vergehen an den Rechten des Films „Sieben verdammt lange Tage“.

Die US-amerikanische Tragikomödie basiert auf dem Buch des Schriftstellers Jonathan Tropper. Sie handelt davon, dass es der letzte Wunsch des verstorbenen Vaters ist, dass seine vier Kinder eine siebentägige Trauerwache halten.

Dem Betroffenen wird von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer vorgehalten, den Film aus einer Filesharing-Plattform heruntergeladen und durch den damit verbundenen Upload widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Aufgrund der weltweiten illegalen öffentlichen Zugänglichmachung fordern die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer den Abgemahnten zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 815,00 Euro auf.

So reagieren Sie richtig!

Nach Erhalt einer Abmahnung gilt es Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen! Sie sollten von vorschnellen Handlungen, wie der übereilten Zahlung des geforderten Betrages, absehen. Dadurch können Sie sich nur selbst Ihre Verteidigungsmöglichkeiten verbauen.

Ein im Urheber- und Internetrecht erfahrener Rechtsanwalt kann die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung durchführen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Zudem kann er die beigefügte Unterlassungserklärung insoweit abändern, dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben reduziert und Sie nicht unnötig benachteiligt.

Lohnt es sich gegen die Abmahnung vorzugehen?

In vielen Fällen lohnt sich ein Vorgehen gegen eine urheberrechtliche Abmahnung.

Wenn Sie nachweisen können, dass nicht Sie, sondern ein volljähriges Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so können Sie sich grundsätzlich von der Haftung befreien. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte und keine erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen hat (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).

Wenn Sie sich andererseits sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter, der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so kann es sein, dass bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler unterlaufen ist. Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, so muss der Rechteinhaber beweisen, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Das Team von Abmahnhelfer.de ist sieben Tage die Woche erreichbar und bietet Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgespräches an. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770  an oder füllen Sie das Kontaktformular auf unserer Website aus. In dem Gespräch können Sie uns Ihren persönlichen Fall erläutern und erhalten sogleich eine anwaltliche Ersteinschätzung von uns.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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