„Mad Max“ – Waldorf Frommer mahnt ab

Momentan rügt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Vergehen an den Rechten des Films „Mad Max“.

Der australische Actionfilm von George Miller spielt in der Zukunft und handelt von dem Rachefeldzug eines Polizisten.

Das Filmwerk soll von dem Abgemahnten in einem p2p-Netzwerk, wie beispielsweise Emule oder BitTorrent, anderen Nutzern zum Download angeboten und so öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Insbesondere ist bei solchen Internet-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen einer Datei den anderen Usern automatisch und gleichzeitig die Inhalte, die sich auf dem eigenen Rechner befinden, zur Verfügung gestellt werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer fordern den Anschlussinhaber zu dreierlei auf:

  • die sofortige und dauerhafte Löschung der abgemahnten Datei,
  • die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro, der sich aus den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzkosten zusammensetzt und
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurz bemessenen Frist.

Abmahnung erhalten – was tun?

Sie müssen unbedingt die gesetzten Fristen beachten, um weitere Schritte der Gegenseite zu vermeiden. Wir empfehlen für die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung die Beratung in einer auf das Urheberrecht spezialisierten Kanzlei. Hier wird man die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen und ermitteln, ob und wenn ja, inwieweit Sie für die Urheberrechtsverletzung haften.

Von der Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Partei sollten Sie absehen. Nach der Nennung Ihres Aktenzeichens kann jede Ihrer Aussagen zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Möglicherweise wird gleichzeitig versucht, Sie davon zu überzeugen, dass es keinerlei Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung gibt.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls unterzeichnen. Sie enthält regelmäßig viel zu weitgehende Regelungen und ist somit nachteilig:

  • ein Schuldanerkenntnis, das bei eventuellen gerichtlichen Streitigkeiten als Beweismittel gegen Sie verwendet werden kann,
  • die Verpflichtung zur Zahlung einer gegebenenfalls überhöhten Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung,
  • ein Anerkenntnis der Forderung der Gegenseite und/oder
  • die Bindung an die Erklärung für einen Zeitraum von über 30 Jahren.

Die Unterlassungserklärung sollte von einem Rechtsanwalt möglichst zu Ihren Gunsten abgeändert (modifiziert) werden.

Wenn auch Sie eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, sollten Sie Kontakt zu unserem Team von Abmahnhelfer.de aufnehmen. Wir vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet und bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770  an oder füllen Sie das Kontaktformular auf unserer Website aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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