LG Berlin: 14 Bewertungen innerhalb eines Jahres ausreichend für gewerbliches Handeln

Wer als gewerblicher Verkäufer auf Plattformen wie eBay registriert ist und 14 Bewertungen als Verkäufer innerhalb eines Jahres erhält, ist berechtigt Mitbewerbern auf selbiger Plattform wettbewerbsrechtlich abzumahnen, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom  20.2.2013 (Az. 97 O 147/12).

 

Zum Sachverhalt:

 

In dem vorliegenden Fall mahnte eine bei eBay registrierte gewerbliche Händlerin, die Elektroartikel vertreibt, eine Mitbewerberin wettbewerbsrechtlich ab. Dabei solle die Mitbewerberin gegen Gesetzte des ElektroG verstoßen haben, insbesondere bezüglich des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektronikgeräten.

 

Die Abgemahnte wies die Abmahnung jedoch zurück, voraufhin die abmahnende Händlerin einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei dem Landgericht Berlin einreichte.

 

Die Abgemahnte Händlerin äußerte entgegenbringend den Verdacht auf rechtsmissbräuchliches Handeln und widersprach somit auch der ergangenen einstweiligen Verfügung.

Der Verdacht läge dahingehend nahe, da die abmahnende Händlerin lediglich 14 Bewertungen auf ihrem Profil erhielt. Hinzukommend war kein Eintrag des Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbeamt vorhanden. Ebenfalls ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch läge darin, dass die Abmahnende keinen Briefkasten und weiterhin kein Klingelschild unter der angegebenen Geschäftsadresse führte.

Grundsätzlich ist jedoch nur ein Mitbewerber der gewerblich handelt berechtigt Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern durch Abmahnungen zu rügen.

Die aufgezählten Umstände sprächen jedoch gerade gegen ein gewerbliches Handeln der Abmahnenden, daher sei diese nicht berechtigt gewesen und weitergehend die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so die Abgemahnte.

Zu der Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Berlin bestätigte die einstweilige Verfügung. Die vorgetragenen Argumente der Abgemahnten seien nicht überzeugend gewesen.

Auch seien die 14 Bewertungen der mutmaßlichen Käufer innerhalb eines Jahres ausreichender Beweis für eine gewerbliche Tätigkeit der abmahnenden Partei. Das Gericht verlangte hierbei auch keine weiteren Beweise, wie zum Beispiel das Vorlegen von Rechnungen bezüglich der mutmaßlichen Verkäufe.

 

Aufgrund des geringen Beweiserfordernisses und der fehlenden Einbeziehung der angeführten Argumentation der abgemahnten Partei erscheint die Richtigkeit des Urteils jedoch kritikwürdig.

Abzuwarten ist in wie weit dieses Urteil wieder ein Schritt zu Gunsten Abmahnender geht und damit entgegen der angestrebten Eindämmung von Abmahnwellen wirkt.

Insbesondere zeigt aber auch diese Urteil, dass ein Missachten von Abmahnungen keinesfalls ratsam ist, selbst bei erheblicher Bedenken bezüglich der Richtigkeit einer Abmahnung.

Vielmehr sollte selbst in derartigen Fällen eine Reaktion nicht ausbleiben, um das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten.

Um dahingehend angemessen reagieren zu können ist es ratsam sich rechtzeitig rechtlich Beraten zulassen. Hierbei kann dann über eine mögliche Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nachgedacht  und über die weitere Behandlung der geltend gemachten Zahlungsansprüche entschieden werden.

 

 

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