Das Amtsgericht München kehrte in seinem Urteil vom 15. März 2013 (Aktenzeichen 111 C 13236/12) zu den strengeren Regelungen des Zivilprozessordnung bezüglich des Beweiserfordernisses zurück.
Seit einiger Zeit zeigen deutsche Gerichte hinsichtlich Filesharing- Abmahnungen ein gewisse Härte zu Gunsten der Abgemahnten, um insbesondere den mächtige Abmahnwellen entgegenzutreten. Wo Gerichte teilweise einen Urheberrechtsverstoß allein aufgrund des Vortrags der Rechtsinhabers annahmen, entschied das Amtsgericht München nun, dass der Hash- Wert einer Torrent- Datei noch kein Beweis für ein tatsächliches Anbieten des urheberrechtlich geschützten Werkes ist.
Zum Sachverhalt:
Im vorliegendem Fall hatte der Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung erhalten mit dem Vorwurf einen Urheberrechtsverstoß begangen zu haben, indem er eine Tauschbörse verwendet hätte. Die Abmahnende forderte ihn auf die Anwaltskosten zu erstatten und einer Schadensersatzforderung nachzukommen. Nachdem der betroffene Inhaber des Internetanschlusses sich weigerte die Zahlungen zu leisten, wurde dieser vor dem Amtsgericht München verklagt.
Vor Gericht trug die Klägerin vor, dass über die IP-Adresse, die dem geschäftlichen Internetanschlusses des Beklagten zugewiesen werden konnte, eine Datei in einem Torrent-Netzwerk zum Download angeboten wurde. Als Beweis für die Urheberrechtsverletzung führte die Klägerin an, dass sich hinter dem Hash- Wert der bereitgestellten Torrent- Datei der streitgegenständliche Film befände.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab.
Zu den Entscheidungsgründe:
Insbesondere ist die Torrent. Datei selbst nicht der streitgegenständliche Film. Viel mehr zeige dieser lediglich den Internetstandpunkt eines Zieldownloads an. Dies, so das Gericht, stelle aber für sich genommen noch kein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes dar.
AG München (Aktenzeichen 111 C 13236/12)
Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich.
Vor allem seien die Anforderungen der Zivilprozessordnung an die Beweisführung nicht von der Klägerin erbracht worden. Lediglich allgemeine Ausführungen von Hash-Werten einer Torrent- Datei mit dem Hash- Wert eines urheberrechtlich geschützten Werkes reichen für die Anforderungen der Beweisführung gerade nicht aus. Auch sei es nicht Sache der Sachverständiger durch eine Rekonstruktion durch abermaliges Anbieten des streitgegenständlichen Filmwerkes in einer Tauschbörse sich Anknüpfungspunkte möglicher Bewiese selbst zu verschaffen. Nach dem Beibringungsgrundsatz hat regelmäßig die Klägerin die Aufgabe derartige Anschlusstatsachen anzubieten.
Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben ist Ihnen dringend davon abzuraten ohne vorherige rechtliche Beratung den Forderungen uneingeschränkt nachzukommen. Die generell gehaltenen Schadensersatzansprüche sollten regelmäßig vorab rechtlich überprüft werden auch sollte im Rahmen der rechtlichen Beratung über eine Modifizierung der meist vorformulierten Unterlassungserklärung gesprochen werden.
Gerne können Sie hierzu unser kostenloses Erstgespräch in Anspruch nehmen unter der Telefonnummer 030 – 200 590 77 77. Auch können Sie uns über das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular kontaktieren