Abmahnung Waldorf Frommer „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload der Verfilmung des Romans „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Tele München GmbH + Co Produnktsgesellschaft erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Warum habe ich eine Abmahnung erhalten? Was ist eine Abmahnung?

Regelmäßig können sich die abgemahnten Anschlussinhaber den Vorwurf des illegalen Filesharing nicht erklären, jedoch ist bei Online-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Der Rechteinhaber beauftragt regelmäßig eine Rechtsanwaltskanzlei damit, aufgrund einer begangenen Urheberrechtsverletzung tätig zu werden. Die Abmahnung ist dabei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten, im Fall des Filesharings die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung an dem Film „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“, zukünftig zu unterlassen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat (Täter). Auch, wenn nachweisbar ist bzw. die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Anschlussinhaber nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung an dem Film „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ in Frage kommt, verbleibt eine mögliche Haftung als Störer. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Anschlussinhaber zumutbar war, das illegale Filesharing des Mitbewohners bzw. Lebenspartners zu verhindern. Dies ist jedoch sehr fraglich und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Im Fall der Untermiete und bei Urheberechtsverletzungen, die von volljährigen Familienmitgliedern verübt wurden, wurde bereits entschieden, dass den Anschlussinhaber gegenüber seinen Untermietern oder volljährigen Familienangehörigen keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrunspflichten treffen.

Um sich gegebenenfalls durch die unterschiedlichen Haftungsvarianten gegebene Verteidigungsmöglichkeiten nicht abzuschneiden, sollte es bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ vermieden werden ohne vorherige rechtliche Überprüfung vorschnell zu handeln. Durch eine vorschnelle Abgabe der meist beigefügten Unterlassungserklärung oder eine übereilte Zahlung des geforderten Betrages wird regelmäßig die Basis der Verteidigung entzogen.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  wegen einer Urheberrechtsverletzung der Filmkomödie„Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ können Sie uns gerne in einem Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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