Abmahnung wegen „The Sacrament“ durch Waldorf Frommer

In dem Film „The Sacrament“ begibt sich der Photograph Patrick (Kentucker Audley) mit sam (AJ Bowen) und Jake (Joe Swanberg) zur Kommune Eden Parish. In dieser Kommune sollen die Menschen in friedlich und in Harmonie und Gleichheit leben.

Dort lebt auch Patricks Schwester Caroline (Amy Seimetz) die sich der Kommune nach einem Drogenentzug angeschlossen hat. Die drei Männer beschließen eine Dokumentation von der merkwürdigen, utopischen Gemeinschaft mit dem mysteriöser Sekten-Führer zu machen. Dabei müssen sie bald erfahren, dass sich hinter der anmutenden Fassaden grausame Rituale abgehalten werden.

Dieser Film „The Sacrament“ ist nun derzeitiger Gegenstand von urheberrechtlichen Abmahnung.

Durch illegales Filesharing sollen die abgemahnten Anschlussinhaber die Rechte der Mandantschaft der Kanzlei Waldorf Frommer verletzt haben. Im Rahmen der Abmahnung werden die Betroffenen daher aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Wie gehe ich gegen die erhaltene Abmahnung vor?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben ist in der Regel von ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung veranlasst worden. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung auch selbst begangen haben.

Rechtlich gesehen besteht aber vorab die Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter gehandelt hat. Kann dieser beweissicher darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Filmveranlasst haben könnte hat er die Vermutung widerlegt und eine Täterhaftung kann ausgeschlossen werden. Zwar kann dann noch eine Störerhaftung eingreifen, dieser ist jedoch regelmäßig nicht Schadensersatzpflichtig. Und die Zahlungsaufforderung kann teilweise zurückgewiesen werden.

Nicht vergessen werden darf aber der Unterlassungsanspruch. Diesen kann der Rechteinhaber sowohl gegen einen Täter als auch gegenüber einem Störer geltend machen. Das heißt jedoch nicht, dass der Abgemahnte voreilig eine beigefügte vorformulierte Erklärung abgegeben sollte. Dieser kann nachteilig für die Abgemahnten sein. Da diese eine lange Bindungsdauer haben, können nachteilige Klauseln die Abgemahnten noch weit in der Zukunft treffen.

Bei dem Erhalt sollte in jedem Fall vor übereilten Handlunge wie Zahlung des geforderten Betrages oder sogar Abgabe einer Erklärung abstand genommen werden, da Sie anderenfalls erhebliche Nachteile treffen können. Suchen Sie vorab einen fachkundigen Rechtsanwalt auf, der Ihren Fall hinsichtlich des Haftungsumfanges oder gar bei der Abfassung einer Unterlassungserklärung behilflich sein kann.

Gerne können Sie uns unter der 030 - 200 590 770 in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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