Die Kanzlei Waldorf Frommer geht derzeit gegen urheberrechtliche Verstöße an dem Film „Die Trauzeugen“ vor.
Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, die australisch-britische Filmkomödie aus dem Jahr 2011 aus einer Filesharing-Plattform heruntergeladen und durch den damit verbundenen Upload widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
„Die Trauzeugen“ handelt von dem großen Tag, der zu einem kleinen Desaster wird, da alles drunter und drüber geht.
Die Anwälte der Münchner Kanzlei fordern den Abgemahnten zu der Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 956,00 Euro auf sowie zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurz bemessenen Frist. In dieser Erklärung verpflichten Sie sich in Zukunft keine entsprechenden Rechtsverletzungen mehr zu begehen.
Sind Sie auch betroffen? Wir helfen gerne!
Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung und zahlen Sie auch nicht den geforderten Betrag ohne vorher Rücksprache mit einem Anwalt zu halten. Sie sollten weder schriftlich noch telefonisch Kontakt zu der Kanzlei Waldorf Frommer aufnehmen. Hieraus können Nachteile entstehen, die später nur schwer zu korrigieren sind.
Sie sollten sich die Ihnen gesetzte Frist notieren und innerhalb dieser einen fachkundigen Rechtsanwalt konsultieren. Wenn Sie die Abmahnung ignorieren, so wird das Problem nur größer und verschiebt sich zeitlich; gelöst wird es dadurch nicht.
Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte abgeändert (modifiziert) werden, da sie regelmäßig zu Gunsten der gegnerischen Partei formuliert ist. Sie sollten keine der Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden, da diese meist von juristischen Laien verfasst wurden und daher Ungenauigkeiten enthalten können. Stattdessen sollten Sie die Erklärung von dem von Ihnen aufgesuchten Anwalt modifizieren lassen.
Die Frage der Haftung kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Generell wird zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Während der Täter vollumfänglich für die selbst begangene Urheberrechtsverletzung haftet, haftet der Störer nur beschränkt. Er hat die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen, sondern haftet dafür, dass er seinen Internetanschluss Dritten zur Verfügung gestellt hat, die die Rechtsverletzung begangen haben. Er muss keinen Schadensersatz leisten und unter bestimmten Umständen kann er sich sogar ganz von der Haftung befreien.
Das Team von Abmahnhelfer.de hilft Ihnen, wenn auch Sie eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben. Melden Sie sich unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770 und holen Sie sich einen ersten anwaltlichen Rat ab. Wir sind bundesweit für Sie tätig und können unsere Leistungen dank Pauschaltarifen zu sehr fairen Preisen anbieten.
Ihr Abmahnhelfer.de Team!