Kürzlich wurde bekannt, dass die Wettbewerbszentraze (Büro Hamburg) einen Amazon-Marketplace- Händler wegen eines Verstoßes gegen das geltende Wettbewerbsrecht abmahnte.
In dieser wird ein Amazon- Marketplace- Händler wegen mutmaßlicher unzulässigen E- Mail- Werbung abgemahnt. Eine Rüge unzulässiger Werbe-Mail ist regelmäßig keine Besonderheit.
In dem hier aufgeführten Fall, hatte jedoch der Händler dem Käufer nach einem erfolgreich abgeschlossenen Kauf gebeten eine positive Bewertung abzugeben. Durch diese Bitte fühlte sich der Empfänger belästigt und informierte die Wettbewerbszentrale über den Sachverhalt.
Daraufhin mahnte die Wettbewerbszentrale den Händler wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab und forderte diesen auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Was ist bei der Versendung von E-Mail- Werbung zu beachten?
Grundsätzlich ist die bloße Aufforderung einer positiven Bewertung abzugeben eine „ Werbung“ im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Unter den Begriff der Werbung fallen regelmäßig jegliche Maßnahmen, die der Absatzförderung dienen.
Auch wenn es sich um eine wettbewerbsrechtliche Werbung handelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 7 Abs. 3 UWG) auch eine E-Mail Werbung zulässig sein.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat.
Auch gibt es natürlich Ausnahmen, deren Voraussetzungen (vgl. § 7 Abs. 3 UWG) kumulativ vorliegen müssen und regelmäßig äußerst schwer sind umzusetzen.
Nicht ganz so stark reglementiert ist dagegen die Werbung per Post. Für diese ist keine vorherige Einwilligungserklärung erforderlich. Händler könnten daher per Post Werbe-Flyer auch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer positiven Bewertung verschicken. Das Versenden per Post ist nur dann unzulässig, wenn der Kunde der Zusendung von Werbung per Post ausdrücklich widersprochen hat.