Abmahnung aus München – „Sieben verdammt lange Tage“

Momentan mahnen die Rechtsanwälte der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen der mutmaßlichen Verletzung der Rechte an dem Film „Sieben verdammt lange Tage“ ab.

Die Tragikomödie „Sieben verdammt lange Tage“ soll von dem Betroffenen mittels eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt worden sein. Abgemahnt wird somit nicht der Download der Datei, sondern der Upload dieser. Aufgrund dieser Rechtsverletzung soll der Abgemahnte einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro entrichten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abgeben. Der Pauschalbetrag setzt sich aus den Schadensersatzkosten und den Rechtsanwaltsgebühren zusammen.

Wie gehe ich am besten gegen die Abmahnung vor?

Von übereilten Handlungen ist genauso abzuraten, wie von dem Ignorieren der Abmahnung. Während eine vorschnelle Handlung, wie zum Beispiel die voreilige Zahlung des geforderten Betrags, dazu führen kann, dass Sie sich selbst Ihre Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden, kann das Verstreichen lassen der gesetzten Frist dazu führen, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Daher sollten Sie innerhalb der Frist einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser wird die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Zudem kann er die mitgeschickte Unterlassungserklärung insoweit abändern, dass sie sich nur noch auf die nötigsten Angaben bezieht. Dies ist notwendig, da die vorformulierte Erklärung häufig zu Gunsten der Gegenseite abgefasst ist.

Lohnt es sich gegen die Abmahnung vorzugehen?

Ein Vorgehen gegen die Abmahnung lohnt sich in vielen Fällen; vor allem, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung sind. Vollumfänglich müssen Sie für die Urheberrechtsverletzung nur dann haften, wenn Sie diese selbstverantwortlich begangen haben, sprich der Täter sind. Soweit nicht Sie, sondern eine dritte Person, welche Zugang zu Ihrem Internetanschluss hat, die Verletzung an den Rechten des Films „Sieben verdammt lange Tage“ begangen hat, haften Sie nur als sogenannter Störer oder werden möglicherweise sogar von der Haftung befreit. Wenn der Dritte ein volljähriges Familienmitglied ist, fällt die Haftung für dessen Handeln grundsätzlich weg.

Wenn auch Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen der unerlaubten Verwertung an dem Film „Sieben verdammt lange Tage“ abgemahnt wurden, raten wir Ihnen zu der Kontaktaufnahme mit unserem kompetenten Team von Abmahnhelfer.de. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche unter der Rufnummer: 030 965 359 486 oder indem Sie das Kontaktformular, welches Sie auf unserer Website finden, ausfüllen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit Ihren persönlichen Fall in einem kostenlosen Erstgespräch zu erzählen und eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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