Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 20.02.14, Az. 210 C 213/13) – im Gerichtsbezirk Berlin für Streitigkeiten aus dem Urheberrecht zuständig – hat den Anforderungen zur Entkräftung des Anscheinsbeweises in Filesharingfällen schärfere Konturen verliehen
Gegen den Anschlussinhaber spricht für gewöhnlich eine tatsächliche Vermutung, dass er auch der Täter der Rechtsverletzung ist. Danach müsste er auch Schadenersatz haften. Durch den Vortrag, auch weitere Familienmitglieder hätten zu dem fraglichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internetzugang gehabt, kann der Anschlussinhaber diesen ersten Anscheinsbeweis jedoch wieder entkräften. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied nun, dass zur Entkräftung dieses Anscheinsbeweis der Vortrag genüge, dass auf dem Endgerät des Anschlussinhabers eine Filesharing-Software gar nicht laufen konnte.
In dem Urteil heißt es:
„Dass der Beklagte, indem er durch seinen Vortrag auch die Möglichkeit, dass seine Ehefrau die Verletzungen begangen habe, ausgeschlossen hat, nicht vorgetragen hat, dass die Begehung der Verletzungshandlungen durch einen anderen Nutzer des Internetanschlusses ernsthaft möglich erscheint, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Denn ein solcher Vortrag ist nicht die einzige Möglichkeit, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. In dem Fall, dass dem Anschlussinhaber zwar nicht bekannt ist, welche andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte, er jedoch substantiiert vorträgt, aus welchen Gründen er selbst nicht der Täter gewesen sei, reicht dies aus, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Dem Anschlussinhaber obliegt es nicht, selbst Ermittlungen anzustellen, um einen möglichen Täter ausfindig zu machen.“
Hiervon unberührt bleibt jedoch die Frage nach einer eventuellen Haftung als Störer auf Unterlassen.