Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Warner Bros. Entertainment GmbH – „Blue Jasmin“

Derzeit mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment GmbH Anschlussinhaber wegen unerlaubter Verwertung des Films „Blue Jasmin“ ab.

Die Abgemahnten sollen laut dem Schreiben den aktuellen Film des Regisseurs Woody Allen innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern zum Download angeboten und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht aber allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber gem. § 19 a UrhG zu, sodass regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen.

Was möchte Waldorf Frommer?

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer fordern die Betroffenen zu dreierlei auf:

  • Dauerhafte und unverzügliche Löschung der abgemahnten Datei,
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist und
  • Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 815,00 Euro.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn auch ich eine Abmahnung bekommen habe?

Wenn auch Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung an dem Film „Blue Jasmin“ erhalten haben, sollten Sie Ruhe bewahren und die folgenden Handlungsempfehlungen beherzigen:

  1. Nicht voreilig zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen!
  5. Frist wahren!

Sie sollten einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite beauftragen. Möglicherweise ist der geforderte Betrag überhöht. Außerdem sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschreiben. In der Regel sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen viel zu weitgehend: sie binden den Erklärenden an einen Zeitraum von 30 Jahren oder setzen viel zu hohe Vertragsstrafen fest im Falle einer Zuwiderhandlung. Um diese Nachteile zu verhindern, sollten Sie die Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt modifizieren lassen. So kann die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden oder Sie können eine angemessene Vertragsstrafe vereinbaren. Gerne helfen wir Ihnen bei der Abfassung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass dieser der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Wenn der Betroffene beweisen kann, dass nicht er, sondern ein Dritter, der den Internetanschluss mitgenutzt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, kommt eine sogenannte Störerhaftung in Betracht. Vorteil der Störerhaftung ist, dass kein Schadensersatz geleistet werden muss. Eine Haftungsbefreiung kommt in Betracht, wenn der Störer dann noch beweissicher darlegen kann, dass er seinen Internetanschluss ausreichend gesichert hat (hier reicht schon eine WPA2-Verschlüsselung aus) und seinen ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen ist.

Falls auch Sie Hilfe bezüglich der Abwehr einer Filesharing-Abmahnung brauchen, nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch! Wir geben Ihnen in diesem eine anwaltliche Ersteinschätzung und unterbreiten Ihnen sodann ein unverbindliches Angebot. Unsere Telefonnummer lautet: 030 – 200 590 77 77. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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