Die Rechtsanwaltsgesellschaft Fareds aus Hamburg versendet wieder Abmahnungen im Auftrag der Malibu Media LLC. Diesmal geht es um den Film “x-art leila – what a girl wants” aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung. In dem Schreiben wird den Abgemahnten vorgeworfen das vermeintlich urheberrechtlich geschützte Filmwerk auf einer Internet-Tauschbörse (p2p) zum Download angeboten zu haben. Da die Filmproduzentin Malibu Media LLC für dieses Anbieten keine Einwilligung erteilt hat, habe der Abgemahnte den Film widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht und somit eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft Fareds macht für ihre Mandantschaft (Malibu Media LLC) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zudem Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zu zahlen.
Wie reagiere ich am besten auf die Abmahnung?
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall auf die erhaltene Abmahnung reagieren. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass gegen Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt wird. Es ist zu empfehlen die Abmahnung vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder einer Zahlung von einem im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser kann Ihnen Auskunft über bestehende Verteidigungsmöglichkeiten geben. Zudem sollte keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese zu weitgehend ist. Stattdessen sollten Sie eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.
Welche Besonderheiten müssen im Fall sogenannter „Porno-Abmahnungen“ beachtet werden?
Zunächst ist zu beachten, dass Erotikfilme häufig von Lebenspartnern oder Mitbewohnern etc. heruntergeladen wurden. Die Abmahnung richtet sich jedoch stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse.
Auch, wenn nachweisbar ist bzw. die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Anschlussinhaber nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung in Frage kommt, verbleibt eine mögliche Haftung als Störer. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Anschlussinhaber zumutbar war, das illegale Filesharing des Mitbewohners bzw. Lebenspartners zu verhindern. Dies ist jedoch sehr fraglich und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Im Fall der Untermiete wurde bereits entschieden, dass den Hauptmieter gegenüber seinen Untermietern keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrunspflichten treffen.
Es ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine Haftung zurückgewiesen werden kann. Gerne geben wir Ihnen eine Einschätzung im Rahmen unseres kostenlosen Erstgesprächs.
Insbesondere in dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung bestehen zudem häufig effektive Verteidigungsmöglichkeiten. Da hierbei oftmals der mutmaßliche Rechteinhaber kaum oder nur schwierig nachweisen kann, dass dieser auch wirklich Inhaber des vermeintlich betroffenen Rechts ist, kann unter Umständen der Zahlungsanspruch abgewehrt werden. Insbesondere sind Pornos nicht zwangsläufig durch das Urheberrecht als Filmwerk oder Laufbilder geschützt. Ist das der Fall ist der geforderte Betrag nicht zu entrichten.
So untersagte das LG München (7 O 22293/12) in seinem Urteil vom 29.05.2013 den urheberrechtlichen Schutz eines anderen Werkes der Malibu Media LLC. Auch wenn Gegenstand dieser Entscheidung nicht der Film “x-art leila – what a girl wants” war, stellt das Urteil jedoch Anhaltspunkte für die rechtliche Beurteilung der Abmahnungen der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft bereit und bietet dadurch mögliche Verteidigungsstrategien.
Daher ist es ratsam, die aktuelle Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der Malibu MediaLLC von einem fachkundigen Anwalt überprüfen zu lassen, so dass Sie dann fristgerecht und angemessen auf die Abmahnung reagieren können.
Haben auch Sie eine Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft wegen des Filmwerkes: “x-art leila – what a girl wants” erhalten, so rufen Sie uns doch gerne unter der Tel.-Nr. 08008662266 für ein kostenloses Erstgespräch an. Wir sind sieben Tage die Woche für Sie erreichbar.
Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören!