Das Landgericht München entschied, wenn sich ein Kläger bei P2P-Urheberrechtsverletzungen die Vorteile des sogenannten fliegenden Gerichtsstands zunutze macht, kann er nicht die Erstattung der angefallenen Reisekosten verlangen (Beschl. v. 22.03.2013 – Az.: 13 T 20183/12).
Sachverhalt
Der Kläger war Inhaber eine Firma aus Großbritannien. Der Prozessbevollmächtige des Klägers hat seinen Sitz in Kiel und der Beklagte in der Nähe von Frankfurt am Main. Das Gerichtsverfahren fand jedoch in München statt. In dem Verfahren ging es um Schadensersatz und Abmahnkosten wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung. Der Kläger machte des Weiteren im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren auch die angefallenen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten geltend.
Entscheidung
Das Landgericht München lehnte eine Erstattung der Reisekosten ab. Zuvor hatte das Amtsgericht die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer am Landgericht übertragen. Die Richter führten als Begründung an, wer jemand aus strategischen Gründen die Vorteile des fliegenden Gerichtsstands in Anspruch nehme, könne er dann nicht die Erstattung der angefallenen Reisekosten verlangen. Denn erstattungsfähig seien nur die notwendigen Kosten und nicht die, die aufgrund einer missbräuchlichen Wahl eines Gerichts ohne örtlichen Bezug in der Sache entstehen. Die Richter am Landgericht fügten noch hinzu:
„So ist in der Rechtssprechung (s. OLG Hamm NJW 1987, 138) anerkannt, dass selbst die Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO allein aufgrund sachfremder Erwägungen missbräuchlich oder treuwidrig sein kann.
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dass Sinn der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 32 ZPO ist, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (BGH NJW 1977, 1590).“