Begrenzung von Abmahngebühren durch Bundeskabinett Das Bundeskabinett verabschiedet ein Gesetzesentwurf mit dem Abmahngebühren für Urheberrechtsverletzungen begrenzt werden.

Durch die immer weiter zunehmenden Abmahnwellen insbesondere gegen private Internetnutzer sah sich nun die Bundesregierung veranlasst ein neues Gesetzespaket zu beschließen.

In diesem wird bei Abmahnungen der Streitwert auf 1.000 Euro festgelegt, wodurch Anwälte für das Anfertigen von Abmahnung nur noch einen Höchstbetrag von 155,30 Euro verlangen können.

In der Vergangenheit haben Rechtsanwälte hierfür weitaus höhere Beträge gefordert, welche von vielen abgemahnten Verbrauchern ohne weiteres gezahlt wurden. Eine Spezialisierung auf das Verfassen von Abmahnkosten war somit für Anwaltskanzleien durch die Massen der Abmahnungen sehr lukrativ.

Dieser Zustand soll nun zum einen durch die gesetzliche Festlegung des Streitwertes behoben werden. Zusätzlich sollen Rechtsanwälte zukünftig verpflichtet sein, exakt die abgerechneten Posten aufzuschlüsseln, die in den Abmahnkosten einfließen.

Aber wie es regelmäßig bei Gesetzen der Fall ist, soll es auch hiervon Ausnahmen geben.

So ist die Festlegung auf 1.000 Euro eine Regelgebühr von der in besonderen Ausnahmefällen aber auch abgewichen werden kann. Weiterhin soll diese lediglich für die erste Abmahnung gelten, gibt ist danach noch folgende gilt die Streitwertbegrenzung nicht für diese.

Wann nun der Regelfall und somit die Regelbestimmung eingreift und wann es um einen Ausnahmefall handelt ist allerdings nicht eindeutig aus dem neuen Gesetzesentwurf nicht zu entnehmen.

So kommt es bezüglich der Regelbestimmung auf dessen Anwendbarkeit auf die „besonderen Umstände des Einzelfalles“ an. Ein Ausnahmefall hingegen ist dann anzunehmen, wenn die Schwere der Rechtsverletzung in einem das übliche Maß übertreffende relevanten Ausmaß überschreitet.

Durch die generell sehr allgemein gehaltene Formulierung und die nicht eindeutig abgegrenzten unterschiedlichen Anwendungsfälle wird wohl die erhoffte Entlastung der Gerichte bezüglich Abmahnsachverhalte ausbleiben.

Auch abzuwarten ist, ob durch die Pflicht der genauen Aufschlüsselung der Abmahnkosten von Rechtsanwälten die Attraktivität des Abmahngeschäftes für Kanzleien abebbt. Immer hin ist es dadurch für den Abgemahnten leichter zu erkennen, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht.

 

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.