Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Art “Schuldeingeständnis”
In Internetforen wird oftmals davor gewarnt, die in den Abmahnungen vorgelegten strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben, dies würde eine Art “Schuldeingeständnis” darstellen und damit ins finanzielle Grab führen. Tatsächlich ist es so, dass die Abmahnkanzleien mit der eigentlichen Unterlassungserklärung in aller Regel weitere Vertragsklauseln verweben, die mit der Unterlassungserklärung zwar eigentlich gar nichts zu tun haben, ihnen aber erheblich schaden können wenn Sie unterschreiben.
Es finden sich häufig Formulierungen in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen, mit denen Sie ausdrücklich eine Schuld eingestehen (was Sie nebenbei gesagt niemals tun sollten, da im Zivilrecht die Gegenseite grundsätzlich immer die Beweislast trägt) oder sich zu weiteren Zahlungen verpflichten.
Aus diesem Grunde sollten Sie nur eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Bei der Formulierung dieser sind wir Ihnen gerne behilflich. Die Abgabe einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber kann dann auf keinen Fall ein Schuldeingeständnis sein. Sie nimmt nur dem Rechteinhaber und damit der abmahnenden Kanzlei die Möglichkeit, gegen Sie vor dem zuständigen Landgericht den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu beantragen.